Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA bzw. Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA gilt nur innerhalb des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des FZA; unterschiedliche Behandlungen, die sich aufgrund anderer Rechtsgebiete ergeben, fallen nicht darunter (BGE 140 II 167 E. 4.3; BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 5.3; je m.w.H.). Die Berufungsklägerin, deutsche Staatsangehörige mit Arbeitsort in der Schweiz, fällt als sogenannt abhängig beschäftigte Grenzgängerin im Sinne von Art. 7 des Anhangs I zum FZA sowohl in persönlicher als auch sachlicher Hinsicht in dessen Anwendungsbereich.