7.3.1. Das FZA bindet vorab die Vertragsparteien, darunter die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, und verpflichtet diese, ihr innerstaatliches Recht entsprechend anzupassen (vgl. zum Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen Art. 7 lit. a FZA). Darüber hinaus verschafft das FZA den unter dieses Abkommen fallenden Personen ein individuelles Beschwerde- bzw. Klage- sowie Berufungsrecht (Art. 11 FZA). Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA hat mithin direkte zivilrechtliche Wirkung (vgl. BGE 129 II 249 E. 3.3 m.w.