Die Lohnreduktion durch die Berufungsbeklagte habe lediglich dem Vorteilsausgleich durch den Wertzuwachs der Lohnwährung gedient, so dass von einer Benachteiligung der Angestellten aus dem Ausland nicht die Rede sein könne. Der Umstand, dass Sozialleistungen aus der Schweiz ins Ausland kaufkraftbezogen ausgerichtet würden, zeige, dass die in den verschiedenen EU-Staaten unterschiedlichen Lebenshaltungskosten nach Schweizer Rechtsauffassung einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung bildeten.