7.2.3. Die Berufungsbeklagte verweist im Zusammenhang mit dem FZA im Wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach richtige Begründung des vorinstanzlichen Urteils. Ergänzend führt sie an, betreffend Lebenshaltungskosten stelle man vernünftigerweise und wegen der Praktikabilität sowie Durchsetzbarkeit auf die Verhältnisse innerhalb eines Staates ab und differenziere nicht weiter. Die Lohnreduktion durch die Berufungsbeklagte habe lediglich dem Vorteilsausgleich durch den Wertzuwachs der Lohnwährung gedient, so dass von einer Benachteiligung der Angestellten aus dem Ausland nicht die Rede sein könne.