Ein Rechtfertigungsgrund für die (indirekte) Diskriminierung sei nicht gegeben, namentlich nicht in den angeblich unterschiedlichen Lebenshaltungskosten. Hätte die Berufungsbeklagte ein nach der Kaufkraft differenzierendes Lohnsystem einführen wollen, hätte sie auch innerhalb Deutschlands und innerhalb der Schweiz, zum Beispiel zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich, die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten berücksichtigen müssen. Diese seien zwar etwa in Norddeutschland zum Teil tatsächlich tiefer als in der Schweiz, nicht jedoch in Grenznähe. 2 2018