7.2.2. Die Berufungsklägerin bringt vor, die Berufungsbeklagte habe das FZA verletzt, indem sie den Grenzgängern für die gleiche Arbeit weniger Lohn in Schweizer Franken bezahlt habe. Pauschale Lohndifferenzierungen allein aufgrund des Wohnsitzes seien unzulässig. Ein Rechtfertigungsgrund für die (indirekte) Diskriminierung sei nicht gegeben, namentlich nicht in den angeblich unterschiedlichen Lebenshaltungskosten.