Die Vorinstanz sah das Überleben des Produktionsstandorts Schaffhausen in Gefahr. In einer solchen ausserordentlichen Lage müsse es zulässig sein, auch ungewöhnliche Wege zu beschreiten und die Arbeitnehmenden – soweit sinnvoll – in bescheidenem Ausmass am Risiko zu beteiligen. Andernfalls könnte sich eine Arbeitgeberin gezwungen sehen, den Betrieb aufzugeben und sämtliche Arbeitnehmer, in- und ausländische, zu entlassen.