7.2.1. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, die Kaufkraft am Ort des Lebensmittelpunktes sei der zentrale Faktor, der darüber bestimme, welchen Lebensstandard sich Arbeitnehmende leisten könnten. Ihr jede Bedeutung zu verweigern, wenn es um Fragen der Diskriminierung gehe, könne nicht angehen, sondern führe zu neuer Diskriminierung. Die Kaufkraft als objektiver und der Vergleichbarkeit zugänglicher Faktor müsse daher grundsätzlich als zulässiges Kriterium bei der Lohnfestsetzung betrachtet werden. Sie verneinte eine (indirekte) Diskriminierung, indem sie in tieferen Lebenshaltungskosten im Ausland sinngemäss einen Rechtfertigungsgrund erkannte.