FZA sind – nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, namentlich im Hinblick auf die Entlöhnung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA). Entsprechende einzelarbeitsvertragliche Bestimmungen sind von Rechts wegen nichtig (Art. 9 Abs. 4 des Anhangs I zum FZA; zum Verhältnis von Art. 2 FZA und Art. 9 des Anhangs I zum FZA vgl. BGE 140 II 364 E. 5.1).