{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2017-1_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/45c9720b-6527-4c5c-8781-97b99e5c51ae", "Checksum": "7ec45ecf7c8edeee645019bc69998efa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2017/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2017/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2017/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2017/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskriterium – Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA. | Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeitnehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. Nicht massgebend ist dagegen das sachfremde Kriterium der Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten (E. 7.3.2.). Unterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen keine Ungleichbehandlung bei der Entl&ouml;hnung (E. 7.4.1)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:41", "Checksum": "fe669b8a7858253c04876c1fe6fca6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2017/1\nRegeste:\nLohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskriterium – Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA. | Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeitnehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. Nicht massgebend ist dagegen das sachfremde Kriterium der Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten (E. 7.3.2.). Unterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen keine Ungleichbehandlung bei der Entl&ouml;hnung (E. 7.4.1).\n\nNicht beantwortet werden muss sodann die Frage, ob das Vorgehen der Berufungsbeklagten verhältnismässig war. Immerhin erscheint dies zweifelhaft, hätte\ndiese doch – etwa mittels Änderungskündigungen – von der ganzen Belegschaft\n(dafür geringere) Lohnkürzungen (oder eine Erhöhung der Arbeitszeit) verlangen\nkönnen, wenn das Überleben des Produktionsstandorts Schaffhausen in Gefahr\nwar (vgl. dazu auch Entscheid des Kantonsgerichts Jura CC 96/2016 vom 10. März\n2017 E. 6.2 m.w.H.).\n\nSchliesslich ist nicht mehr zu untersuchen, ob die Berufungsbeklagte mit der Lohnreduktion in unzulässiger Weise das Währungsrisiko auf die Berufungsklägerin abwälzte (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 12 152\nvom 17. Dezember 2012 E. 3.8.4 sowie zum Verbot, das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auf die Arbeitnehmer zu überwälzen, BGE 129 III 380 E. 3.1 und 125\nIII 65 E. 5 m.H.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 324 N 5).\n\n9\n"}