{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2017-1_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/45c9720b-6527-4c5c-8781-97b99e5c51ae", "Checksum": "7ec45ecf7c8edeee645019bc69998efa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2017/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2017/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2017/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2017/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskriterium – Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA. | Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeitnehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. 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Unterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen keine Ungleichbehandlung bei der Entl&ouml;hnung (E. 7.4.1).\n\n7.4.2. Ebenso wenig kann die Berufungsbeklagte aus dem Umstand, dass Sozialleistungen aus der Schweiz ins Ausland – sofern überhaupt – vereinzelt kaufkraftbezogen ausgerichtet werden, etwas zu ihren Gunsten ableiten. In diesen Fällen geht es nicht um bei der gleichen Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer, die\ngleichwertige Arbeit verrichten. Es fehlt überdies ein gemeinsamer Anknüpfungspunkt (z.B. Arbeitsort) in der Schweiz. Soweit die Berufungsbeklagte konkret Art. 4\nAbs. 3 des Familienzulagengesetzes (FamZG, SR 836.2) anführt, ist darauf hinzuweisen, dass die Kaufkraft namentlich bei EU-Mitgliedstaaten gar nicht (vgl. Leitfaden des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom August 2017 für die\nDurchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Familienleistungen, S. 10; abrufbar unter < http://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/\nsozialversicherungen/famz/grundlagen-und-gesetze/ausland.html >, abgerufen am\n20.02.2018) und im Übrigen erst bei einer Differenz von mehr als einem Drittel\nberücksichtigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Familienzulagenverordnung [FamZV,\nSR 836.21]). Abgesehen davon erfolgt eine Anpassung von Sozialleistungen an\ndie Kaufkraft – soweit ersichtlich – nur noch bei den ins Ausland ausgerichteten\nPrämienverbilligungen für die Krankenversicherung (vgl. Art. 6 der Verordnung\nüber die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder\nNorwegen wohnen [VPVKEG, SR 832.112.5]).\n\n7.4.3. Im Schrifttum wird für die Zulässigkeit eines von den Lebenshaltungskosten\nabhängigen Lohnes teilweise auf das Bundespersonalrecht verwiesen, das in Form\ndes \"Ortszuschlags\" einen von den Lebenshaltungskosten abhängigen Lohnbestandteil kennt (Art. 43 der Bundespersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3]\nund Art. 11 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung [VBPV,\n\n7\n2018\n\nSR 172.220.111.31]). Dieser knüpft indes grundsätzlich gerade nicht an die Kaufkraft am Wohnort der Arbeitnehmenden, sondern an diejenige am Arbeitsort an. Ist\nder Ortszuschlag für den Wohnort der angestellten Person höher als derjenige für\nden Arbeitsort, wird er zwar nach dem Wohnort festgesetzt (vgl. Art. 11 Abs. 3\nVBPV). Bei Grenzgängern verhält es sich jedoch gerade umgekehrt: Die Kaufkraft\nan ihrem Wohnort ist (angeblich) höher als am Arbeitsort, der Ortszuschlag an\nLetzterem demnach höher als an Ersterem.\n\n7.4.4. Dem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, nicht an seinem Arbeitsort, sondern an einem anderen Ort mit tieferen Lebenshaltungskosten Wohnsitz zu nehmen, verbunden mit etwaigen Nachteilen, namentlich einem längeren\nArbeitsweg. Dies galt und gilt ganz allgemein, sowohl vor als auch nach Eintritt der\n\"Eurokrise\". Deshalb kann, entgegen der Ansicht von Berufungsbeklagter und\nVorinstanz, allein aufgrund unterschiedlicher Lebenshaltungskosten nicht von Diskriminierung gesprochen werden. Soweit die Vorinstanz sodann erwog, vor der\n\"Eurokrise\" seien die in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmenden aufgrund des\nfür sie vorteilhaften Wechselkurses viele Jahre lang gegenüber den in der Schweiz\nansässigen Mitarbeitenden privilegiert worden, ohne dass dies als Inländerdiskriminierung behandelt worden sei, ist überdies darauf hinzuweisen, dass das FZA\nauf im Inland wohnhafte Schweizer Staatsbürger mangels grenzüberschreitenden\nSachverhalts grundsätzlich nicht anwendbar ist (vgl. BGE 143 V 81 E. 8.3; anders\nkann es sich verhalten, wenn der betroffene Schweizer Staatsangehörige im EU-\nAusland wohnt [vgl. BGE 136 II 241 E. 11]).\n\n7.4.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die per Anfang 2012 vorgenommene Lohnkürzung bei der Berufungsklägerin gegen das im FZA verankerte\nDiskriminierungsverbot verstiess und demnach unzulässig war.\n\nWürde das Vorgehen der Berufungsbeklagten nicht als diskriminierend gewertet,\nkönnte dies im Übrigen eine Benachteiligung der inländischen Wohnbevölkerung,\nvorab von Schweizer Staatsangehörigen, zum Ergebnis haben, wenn sich Arbeitgeber aufgrund der tieferen Lohnkosten veranlasst sehen, vermehrt Grenzgänger\nanzustellen (vgl. dazu Anne Troillet, La monnaie du salaire dans les situations\ntransfrontalières, in: Rémy Wyler [Hrsg.], Panorama II en droit du travail, 2012,\nS. 236 f.).\n\n7.5. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Kaufkraft der Grenzgänger\ntatsächlich höher bzw. deren Lebenshaltungskosten tiefer sind als diejenigen in der\nSchweiz. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob die entsprechenden Vorbringen der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift – wie von der Berufungsbeklagten geltend\ngemacht – gegen das Novenverbot von Art. 317 Abs. 1 der Zivilprozessordung\n(ZPO, SR 272) verstossen.\n\n8\n2018\n\n"}