{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2017-1_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/45c9720b-6527-4c5c-8781-97b99e5c51ae", "Checksum": "7ec45ecf7c8edeee645019bc69998efa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2017/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2017/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2017/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2017/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskriterium – Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA. | Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeitnehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. 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Unterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen keine Ungleichbehandlung bei der Entl&ouml;hnung (E. 7.4.1).\n\ndessen Rechtsprechung zu den analogen Normen des Gemeinschaftsrechts für\ndie Auslegung des FZA zu berücksichtigen ist (Art. 16 Abs. 2 FZA; statt vieler BGE\n143 II 57 E. 3.6 m.w.H.), hielt dazu fest, eine Ungleichbehandlung sei zulässig,\nwenn sie durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehe, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt werde (Urteile C-124/99 \"Borawitz\" vom 21. September 2000,\nSlg. 2000, I-7293, Rn. 26, und C-237/94 \"O'Flynn\" vom 23. Mai 1996, Slg. 1996,\nI-2617, Rn. 19; vgl. aus der jüngeren Praxis etwa Urteil C-523/13 \"Larcher\" vom\n18. Dezember 2014 Rn. 32). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung übernommen (BGE 133 V 367 E. 9.3 und 131 V 209 E. 6.3).\n\nEin Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA ist unstreitig nicht gegeben.\n\n7.4.1. Die von der Berufungsbeklagten behaupteten tieferen Lebenshaltungskosten der namentlich in Süddeutschland wohnhaften Grenzgänger sind kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung bei der Entlöhnung der\nMitarbeitenden, da sie in keinem Zusammenhang mit der von den Angestellten\nerbrachten Arbeitsleistung stehen, die mit der Lohnzahlung abgegolten wird (Entscheid des Kantonsgerichts Jura CC 96/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2.1; Pärli,\nRz. 81; Philipp Gremper, Frage der Zulässigkeit der Zahlung des Lohnes in Euro,\nAnwaltsrevue 2/2012, S. 77 [der zumindest eine \"generelle Ungleichbehandlung\nder Grenzgänger unbesehen der individuellen Umstände und Interessenlage im\nkonkreten Einzelfall\" als diskriminierend im Sinne des FZA betrachtet]; Jean Christoph Schwaab, Paiement du salaire en euros, adaptation au cours de l'euro: que\ndit le droit du travail?, Jusletter 8. August 2011, Rz. 25). Selbst wenn man aber\nauch sachfremde Kriterien als Rechtfertigungsgründe zulassen wollte (so Stöckli,\nRz. 20 ff.; Onnen, S. 410 ff.; beide mit Verweis auf das EuGH-Urteil \"Sotgiu\"; vgl.\nzu diesem indes Tobler, S. 667 f.), wäre die behauptete unterschiedliche Kaufkraft\nnicht geeignet, verschiedene Saläre zu rechtfertigen. Denn auch innerhalb der\nSchweiz sind die Lebenshaltungskosten nicht überall gleich hoch. So gibt es zwischen den einzelnen Gemeinden und Kantonen etwa erhebliche Unterschiede bei\nVersicherungsprämien und Steuern, aber auch bei gewissen Dienstleistungen und\nzum Teil bei Konsumgütern. Die Lebenshaltungskosten der einzelnen Mitarbeitenden variieren indes nicht nur abhängig vom Wohnort, sondern sie sind ebenso abhängig von den persönlichen Lebensumständen der Betroffenen. Wollte man auch\nandere Kriterien als die mit der Lohnzahlung in einem Austauschverhältnis stehende Arbeitsleistung als sachliche Rechtfertigungsgründe für eine unterschiedliche Entlöhnung berücksichtigen, ist nicht einsehbar, weshalb nicht auch die kon-\n\n6\n2018\n\nkreten Lebenshaltungskosten (etwa Miet- oder Hypothekarzinsen, Kosten für Versicherungen, Energie, Verkehr und Kommunikation, Ausgaben für Lebensmittel\nund Kleidung usw.) berücksichtigt werden sollten oder der Umstand, ob die Mitarbeitenden für Kinder aufzukommen haben. Daraus erhellt ohne Weiteres, dass die\npersönlichen Lebensumstände der Angestellten keinen tauglichen Anknüpfungspunkt darstellen, um unterschiedliche Löhne zu rechtfertigen. Dies anerkennt im\nÜbrigen auch die Berufungsbeklagte, die jedoch dafürhält, wegen der Umsetzbarkeit sei nur auf die Lebenshaltungskosten innerhalb eines Staates abzustellen und\nnicht weiter zu differenzieren. Dafür gibt es indes keinen Anlass, können doch im\nEinzelfall die Lebenshaltungskosten innerhalb der Schweiz weiter auseinanderliegen als zwischen grenznahen Gebieten der Schweiz und des Auslandes. Es eignen sich daher nur mit der Arbeitsleistung und dem Verhalten am Arbeitsplatz in\nZusammenhang stehende Umstände für die Rechtfertigung unterschiedlicher\nLöhne für gleichwertige Arbeit.\n\n"}