{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2017-1_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/45c9720b-6527-4c5c-8781-97b99e5c51ae", "Checksum": "7ec45ecf7c8edeee645019bc69998efa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2017/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2017/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2017/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2017/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskriterium – Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA. | Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeitnehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. 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Unterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen keine Ungleichbehandlung bei der Entl&ouml;hnung (E. 7.4.1).\n\nMangels anderer Behauptung ist davon auszugehen, dass die im Ausland und die\nim Inland wohnhaften Mitarbeitenden der Berufungsbeklagten ihren jeweiligen Löhnen (inkl. variable Zahlungen und Zulagen) entsprechend grundsätzlich vergleichbare Arbeitsleistungen erbrachten. Ausschlaggebend für die von der Berufungsbeklagten angeregte Lohnreduktion bei den Grenzgängern waren denn auch nicht\nderen Arbeitsleistung und im Übrigen auch nicht deren angeblich tieferen Lebenshaltungskosten (bezüglich welcher in der \"Zusammenfassung der Präsentation\n[der Berufungsbeklagten] vom 13. Dezember 2011\" nur ausgeführt wird, sie fielen\nüberwiegend in Euro an, weshalb die Lohnzahlung zukünftig in Euro erfolgen solle,\nwas für beide Seiten Planungssicherheit schaffe und woraus sich für die betroffenen Mitarbeitenden eine Kaufkraftgarantie ergebe), sondern der schwache Eurokurs und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Die Vergleichbarkeit der\nSituation der Berufungsklägerin mit derjenigen der inländischen Arbeitnehmenden\nist daher zu bejahen.\n\n7.3.3. Das im FZA verankerte Diskriminierungsverbot verbietet sowohl die offene\noder direkte (formelle) Diskriminierung, das heisst jede Unterscheidung, die ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit abstellt, als auch die versteckte oder indirekte\n(materielle) Diskriminierung. Eine solche liegt vor, wenn eine benachteiligende Regelung an ein anderes Kriterium als die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber in ihren\n\n4\n2018\n\nAuswirkungen zum gleichen Ergebnis führt, ohne dass dies durch objektive Umstände gerechtfertigt wäre (zum Ganzen statt vieler BGE 140 II 364 E. 6.1 und 6.3\nsowie BGE 131 V 209 E. 6).\n\nEine direkte Diskriminierung liegt unbestrittenermassen nicht vor, da die Berufungsbeklagte mit gewissen Mitarbeitenden – darunter die Berufungsklägerin –\nnicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern wegen ihres ausländischen\nWohnsitzes bzw. \"Grenzgänger-Status\" Vereinbarungen über eine Lohnreduktion\ntraf (bei genauer Betrachtung dürfte das formale Anknüpfungskriterium das Leben\nim Fremdwährungsgebiet bzw. Eurowährungsraum sein [vgl. dazu Stöckli, Rz. 37\na.E.], was im Ergebnis aber nichts ändert [vgl. Tobler, S. 660]). Zu bejahen ist indes\neine indirekte Ungleichbehandlung der ausländischen Mitarbeitenden mit EU-\nStaatsangehörigkeit. Weder hat die Berufungsbeklagte behauptet noch ist dargetan, dass ein wesentlicher Anteil der bei ihr beschäftigten Grenzgänger das\nSchweizer Bürgerrecht besitzt oder ein substanzieller Teil ihrer inländischen Belegschaft eine ausländische Staatsangehörigkeit aufweist (nicht notwendig ist,\ndass alle Schweizer Staatsangehörigen begünstigt und/oder nur Ausländer benachteiligt werden, vgl. Urteil des EuGH C-514/12 \"Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH\" vom 5. Dezember 2013\nRn. 27 m.H.; BGE 130 I 26 E. 3.2.3 S. 36; BGer 4A_593/2009 vom 5. März 2010\nE. 1.5.2). Die von der Berufungsbeklagten getroffene Lohnmassnahme gegenüber\nihren Angestellten mit Wohnsitz im Ausland traf demnach letztlich – zumindest weitestgehend – nur die Mitarbeitenden mit ausländischer bzw. EU-Staatsangehörig-\nkeit.\n\nEine Diskriminierung stellt aber erst die unzulässige Ungleichbehandlung dar (zur\nTerminologie vgl. etwa BGE 142 V 457 E. 3.4.1 und 141 I 241 E. 4.3.2; Schweizer/Bigler-Eggenberger/Kägi-Diener, Art. 8 N 46 f.). Eine solche wäre gegeben,\nwenn die Berufungsbeklagte ihre Angestellten mit einer EU-Staatsbürgerschaft im\nVergleich zu den Schweizer Staatsangehörigen im Ergebnis ungleich behandelte,\nohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde. Wie erwähnt ist es dabei irrelevant, ob eine direkte oder eine dieser gleichgestellte indirekte Diskriminierung vorliegt, mithin die Ungleichbehandlung einzig aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit der Mitarbeitenden oder aufgrund von deren Wohnsitz im Ausland erfolgt.\n\n7.3.4. Zu prüfen ist nachfolgend somit, ob sich die Lohnreduktion nur bei den\nGrenzgängern sachlich rechtfertigen lässt. Neben einem sachlichen Grund für die\nUngleichbehandlung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. BGE\n136 V 182 E. 7.1; Entscheid des Kantonsgerichts Jura CC 96/2016 vom 10. März\n2017 E. 4.2.4 letzter Absatz; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400\n12 152 vom 17. Dezember 2012 E. 3.8; Tobler, S. 670; Stöckli, Rz. 63). Der EuGH,\n\n5\n2018\n\n"}