{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2017-1_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/45c9720b-6527-4c5c-8781-97b99e5c51ae", "Checksum": "7ec45ecf7c8edeee645019bc69998efa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2017/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2017/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2017/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2017/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskriterium – Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA. | Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeitnehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. Nicht massgebend ist dagegen das sachfremde Kriterium der Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten (E. 7.3.2.). Unterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen keine Ungleichbehandlung bei der Entl&ouml;hnung (E. 7.4.1)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:41", "Checksum": "fe669b8a7858253c04876c1fe6fca6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2017/1\nRegeste:\nLohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskriterium – Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA. | Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeitnehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. Nicht massgebend ist dagegen das sachfremde Kriterium der Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten (E. 7.3.2.). Unterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen keine Ungleichbehandlung bei der Entl&ouml;hnung (E. 7.4.1).\n\n7.2.3. Die Berufungsbeklagte verweist im Zusammenhang mit dem FZA im Wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach richtige Begründung des vorinstanzlichen Urteils. Ergänzend führt sie an, betreffend Lebenshaltungskosten stelle man vernünftigerweise und wegen der Praktikabilität sowie Durchsetzbarkeit auf die Verhältnisse innerhalb eines Staates ab und differenziere nicht weiter. Die Lohnreduktion\ndurch die Berufungsbeklagte habe lediglich dem Vorteilsausgleich durch den Wertzuwachs der Lohnwährung gedient, so dass von einer Benachteiligung der Angestellten aus dem Ausland nicht die Rede sein könne. Der Umstand, dass Sozialleistungen aus der Schweiz ins Ausland kaufkraftbezogen ausgerichtet würden,\nzeige, dass die in den verschiedenen EU-Staaten unterschiedlichen Lebenshaltungskosten nach Schweizer Rechtsauffassung einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung bildeten.\n\n7.3.1. Das FZA bindet vorab die Vertragsparteien, darunter die Schweizerische\nEidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, und verpflichtet diese, ihr\ninnerstaatliches Recht entsprechend anzupassen (vgl. zum Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und\nderen Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen\nArt. 7 lit. a FZA). Darüber hinaus verschafft das FZA den unter dieses Abkommen\nfallenden Personen ein individuelles Beschwerde- bzw. Klage- sowie Berufungsrecht (Art. 11 FZA). Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA hat mithin direkte zivilrechtliche Wirkung (vgl. BGE 129 II 249 E. 3.3 m.w.H.; BGer 4A_593/2009 vom\n5. März 2010; Entscheid des Kantonsgerichts Jura CC 96/2016 vom 10. März 2017\nE. 4.2.3 m.w.H.; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 12 152 vom\n17. Dezember 2012 E. 3.5 m.w.H.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag,\nPraxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 322 N 8 S. 281).\n\nDas Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA bzw. Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum\nFZA gilt nur innerhalb des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des\nFZA; unterschiedliche Behandlungen, die sich aufgrund anderer Rechtsgebiete ergeben, fallen nicht darunter (BGE 140 II 167 E. 4.3; BGer 2C_1049/2011 vom\n18. Juli 2012 E. 5.3; je m.w.H.). Die Berufungsklägerin, deutsche Staatsangehörige\nmit Arbeitsort in der Schweiz, fällt als sogenannt abhängig beschäftigte Grenzgängerin im Sinne von Art. 7 des Anhangs I zum FZA sowohl in persönlicher als auch\nsachlicher Hinsicht in dessen Anwendungsbereich.\n\n7.3.2. Eine Diskriminierung kann nur vorliegen, wenn vergleichbare Situationen\nungleich behandelt werden oder unterschiedliche Situationen gleich behandelt\nwerden (statt vieler Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften\n[EuGH] C-559/16 \"Bossen u.a.\" vom 7. September 2017 Rn. 19; BGE 140 II 364\nE. 6.1 S. 375). Für die Vergleichbarkeit ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung\n\n3\n2018\n\ndurch die Arbeitnehmenden abzustellen, die beim Arbeitsvertrag in einem Austauschverhältnis mit der Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin steht (Art. 319\nAbs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Nicht massgebend sein kann dagegen das sachfremde Kriterium der Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten (Entscheid des Kantonsgerichts Jura CC 96/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2.2\nletzter Absatz; Kurt Pärli, Möglichkeiten und Schranken der Anpassung von Arbeitsbedingungen als Reaktion auf die Frankenstärke, Jusletter 11. Mai 2015,\nRz. 81, mit Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 31. Januar 2012 E. 6.6.1; vgl. ferner Christa Tobler, Indirekte Diskriminierung wegen der\nStaatsangehörigkeit durch Lohnsenkungen bei schwachem Euro-Kurs, in: Bäni/\nObrist [Hrsg.], Festschrift zur Emeritierung von Jean-Fritz Stöckli, 2014, S. 674, mit\nVerweis auf die EuGH-Rechtsprechung betreffend selbständig erwerbende Grenzgänger [grenzüberschreitende Pacht von Landwirtschaftsland]; a.M. Jean-Fritz\nStöckli, Lohngleichheit für Grenzgänger bei Währungsverschiebungen, ARV online\n2012 Nr. 262, Rz. 15 ff.; Jens Onnen, «Schadenersatzansprüche» aus Lohnzahlungen in Euro, in: Böhme/Gähwiler/Theus Simoni/Zuberbühler [Hrsg.], Ohne jegliche Haftung – Festschrift für Willi Fischer, Beiträge zum schweizerischen Haft-\npflicht- und Schuldrecht, 2016, S. 410 ff.; zum dort jeweils angeführten Urteil des\nEuGH C-152/73 \"Sotgiu\" vom 12. Februar 1974, Slg. 1974 S. 153, vgl. Tobler,\nS. 667 f.).\n\n"}