{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2017-1_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/45c9720b-6527-4c5c-8781-97b99e5c51ae", "Checksum": "7ec45ecf7c8edeee645019bc69998efa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2017/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2017/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2017/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2017/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskriterium – Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA. | Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeitnehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. 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Unterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen keine Ungleichbehandlung bei der Entl&ouml;hnung (E. 7.4.1).\n\n 2018\n\nLohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskriterium – Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA.\n\nArt. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA hat direkte zivilrechtliche Wirkung (E. 7.3.1).\n\nBei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeitnehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. Nicht massgebend ist dagegen das sachfremde Kriterium der Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten (E. 7.3.2.).\n\nUnterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen\nkeine Ungleichbehandlung bei der Entlöhnung (E. 7.4.1).\n\nOGE 10/2017/1 vom 20. Februar 2018\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nDie Berufungsbeklagte orientierte ihre Mitarbeitenden über die – als Folge von Eurokrise und Frankenstärke – schwierige Lage des Produktionsstandorts Schaffhausen und unterbreitete der Arbeitnehmervertretung den Vorschlag, die Löhne der\nGrenzgänger inskünftig mit einem Umrechnungsfaktor entsprechend dem ungefähren Durchschnittskurs des Vorjahres in Euro auszubezahlen. Gegenüber Mitarbeitenden, die keine einvernehmliche Vertragsänderung unterzeichneten, werde\neine Änderungskündigung ausgesprochen. Die Berufungsklägerin stimmte in der\nFolge einer einvernehmlichen Vertragsänderung zu.\n\nNach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Berufungsklägerin\nvor dem Kantonsgericht von der Berufungsbeklagten den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Lohn und dem nach der Lohnreduktion ausbezahlten\nLohn. Das Kantonsgericht wies die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung\nhiess das Obergericht gut.\n\nAus den Erwägungen\n\n7.1. Nach Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)\ndürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III – die gemäss Art. 15 FZA Bestandteil des\n\n1\n2018\n\nFZA sind – nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, darf aufgrund seiner\nStaatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der\nBeschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, namentlich im Hinblick auf die Entlöhnung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer (Art. 9\nAbs. 1 des Anhangs I zum FZA). Entsprechende einzelarbeitsvertragliche Bestimmungen sind von Rechts wegen nichtig (Art. 9 Abs. 4 des Anhangs I zum FZA;\nzum Verhältnis von Art. 2 FZA und Art. 9 des Anhangs I zum FZA vgl. BGE 140 II\n364 E. 5.1).\n\n7.2.1. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, die Kaufkraft am Ort des Lebensmittelpunktes sei der zentrale Faktor, der darüber bestimme, welchen Lebensstandard\nsich Arbeitnehmende leisten könnten. Ihr jede Bedeutung zu verweigern, wenn es\num Fragen der Diskriminierung gehe, könne nicht angehen, sondern führe zu\nneuer Diskriminierung. Die Kaufkraft als objektiver und der Vergleichbarkeit zugänglicher Faktor müsse daher grundsätzlich als zulässiges Kriterium bei der\nLohnfestsetzung betrachtet werden. Sie verneinte eine (indirekte) Diskriminierung,\nindem sie in tieferen Lebenshaltungskosten im Ausland sinngemäss einen Rechtfertigungsgrund erkannte. Im Übrigen seien vor der \"Eurokrise\" die in Deutschland\nwohnhaften Arbeitnehmenden aufgrund des für sie vorteilhaften Wechselkurses\nviele Jahre lang gegenüber den in der Schweiz ansässigen Mitarbeitenden stark\nprivilegiert worden, ohne dass dies als Inländerdiskriminierung behandelt worden\nsei.\n\nDie Vorinstanz sah das Überleben des Produktionsstandorts Schaffhausen in Gefahr. In einer solchen ausserordentlichen Lage müsse es zulässig sein, auch ungewöhnliche Wege zu beschreiten und die Arbeitnehmenden – soweit sinnvoll – in\nbescheidenem Ausmass am Risiko zu beteiligen. Andernfalls könnte sich eine Arbeitgeberin gezwungen sehen, den Betrieb aufzugeben und sämtliche Arbeitnehmer, in- und ausländische, zu entlassen.\n\n7.2.2. Die Berufungsklägerin bringt vor, die Berufungsbeklagte habe das FZA verletzt, indem sie den Grenzgängern für die gleiche Arbeit weniger Lohn in Schweizer\nFranken bezahlt habe. Pauschale Lohndifferenzierungen allein aufgrund des\nWohnsitzes seien unzulässig. Ein Rechtfertigungsgrund für die (indirekte) Diskriminierung sei nicht gegeben, namentlich nicht in den angeblich unterschiedlichen\nLebenshaltungskosten. Hätte die Berufungsbeklagte ein nach der Kaufkraft differenzierendes Lohnsystem einführen wollen, hätte sie auch innerhalb Deutschlands\nund innerhalb der Schweiz, zum Beispiel zwischen den Kantonen Schaffhausen\nund Zürich, die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten berücksichtigen müssen.\nDiese seien zwar etwa in Norddeutschland zum Teil tatsächlich tiefer als in der\nSchweiz, nicht jedoch in Grenznähe.\n\n2\n2018\n\n"}