Zudem hat das Bundesgericht bereits selber das Unterliegerprinzip angewendet. Gibt es eine obsiegende und eine unterliegende Partei, ist sodann die Interessenlage der Parteien unerheblich, da diesfalls nach Art. 106 ZPO und nicht nach Art. 107 ZPO vorzugehen ist. Entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens den unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen. […] 7