Die Erwägungen in BGE 140 III 30 lassen sich nicht auf das Berufungsverfahren übertragen. Anders als im erstinstanzlichen Verfahren hat das Rechtsmittelverfahren nicht die vorsorgliche Beweisführung selber zum Gegenstand, sondern einzig die Frage, ob die Voraussetzungen für die vorsorgliche Beweisführung erfüllt sind oder nicht. Entsprechend gibt es im Rechtsmittelverfahren stets (zumindest bei unterschiedlichen Anträgen der Parteien) eine obsiegende und eine unterliegende Partei (vgl. OGer ZH PF140028 vom 22. August 2014 E. 5.2.1 und 5.2.2). Zudem hat das Bundesgericht bereits selber das Unterliegerprinzip angewendet.