In BGE 140 III 30 hat sich das Bundesgericht nicht ausdrücklich zur Rechtslage im Rechtsmittelverfahren geäussert. Zwar auferlegte es die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller, doch können daraus keine Schlüsse auf die Kostenverteilung im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung gezogen werden, da vor Bundesgericht nur noch Kostenfolgen strittig waren.