7.1. Das Kantonsgericht wird nach der Durchführung der vorsorglichen Beweisabnahme im Endentscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens zu befinden haben. 7.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum erstinstanzlichen Verfahren dürfen die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der vorsorglichen Beweisführung nicht der Gesuchsgegnerin auferlegt werden (BGE 140 III 30 E. 3.4 f. S. 33 f.).