Kann eine geschuldete Sache nicht mehr zurückübertragen werden, entsteht ein bereicherungsrechtlicher Ersatzanspruch. Bereits der im Gesuch um vorsorgliche Beweisführung formulierte voraussichtliche Antrag im allfälligen Hauptsacheverfahren umfasst unter anderem die Bezahlung eines noch zu beziffernden Betrags und kann damit auch den Ersatzanspruch umfassen. Zudem bleibt die definitive Formulierung des Rechtsbegehrens dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Einwand der Berufungsbeklagten überzeugt somit nicht. 5 2018