5.2.2. Die Berufungsbeklagten machen geltend, dass die an B. übertragenen Wertschriften verkauft und der Erlös unter den Berufungsbeklagten aufgeteilt worden sei; eine Rückübertragung der Wertschriften sei deshalb unmöglich und das vom Berufungskläger im Hauptprozess vorgesehene Rechtsbegehren gehe ins Leere. Zufolge des damit untauglichen Antrags mangle es am schutzwürdigen Interesse. Kann eine geschuldete Sache nicht mehr zurückübertragen werden, entsteht ein bereicherungsrechtlicher Ersatzanspruch.