Es trifft folglich entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts und der Berufungsbeklagten nicht zu, dass der Berufungskläger mit der beantragten vorsorglichen Beweisführung einen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend machte. Somit ist festzuhalten, dass das Gesuch des Berufungsklägers jedenfalls nicht mit dieser Begründung abzuweisen ist. 5. Noch nicht beurteilt ist damit, ob das vorliegende Gesuch im Übrigen den Voraussetzungen von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO genügt. Dies ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 140 III 30 E. 3.4.1 S. 33). […]