4.2. Nach Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Pflicht zur Rechenschaftsablegung des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle ermöglichen, ob die Tätigkeiten des Beauftragten einer getreuen und sorgfältigen Ausführung des Auftrags gerecht werden (BGE 141 III 564 E. 4.2.1 S. 567; 139 III 49 E. 4.1.2 S. 54). Die Rechenschaftsplicht bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht und findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 S. 54).