zulässigkeit der Edition von Urkunden im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung vertritt (Zürcher, Art. 158 N. 18, S. 1279; zustimmend KGer GR ZK2 12 10 vom 3. Mai 2012 E. 6b/aa), scheint diese Lehrmeinung primär die Edition bei der Gegenpartei und nicht bei Drittpersonen vor Augen zu haben. Es ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, wieso im Hauptsacheverfahren zulässige Editionsbegehren gegenüber einer Drittperson im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung nicht zugelassen werden sollten, zumal auch im Massnahmeverfahren die Verweigerungsrechte Dritter (Art. 165 f. ZPO) zu beachten sind.