Im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO sind grundsätzlich alle auch im Hauptsacheverfahren zulässigen Beweismittel zulässig, wobei ein Teil der Lehre der Zulassung der persönlichen Befragung und der Beweisaussage kritisch gegenüber steht, da damit die zukünftige Prozessführung der Gegenseite eingeengt werde (Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 311;