{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2017-15_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8abc4b24-dc80-4e5d-9cd4-95dc27ae351d", "Checksum": "c7e3a596afdec44344ce477a04c8e015"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2017/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2017/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2017/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2017/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Beweisführung; Voraussetzungen; zulässige Beweismittel; Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren – Art. 106 und Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. | Im Rahmen der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Edition von Urkunden bei Drittpersonen zul&auml;ssig, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO erf&uuml;llt sind (E. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegen&uuml;ber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen f&uuml;r die vorsorgliche Beweisf&uuml;hrung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. 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Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegen&uuml;ber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen f&uuml;r die vorsorgliche Beweisf&uuml;hrung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. Daher richten sich die Kosten- und Entsch&auml;digungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (E. 7.2).\n\nAuftrag von B. separate Steuerberechnungen bzw. Vermögensaufstellungen erstellt haben, welche die Vermögenswerte betreffen, die der Berufungskläger B.\nübertragen habe und in welche der Berufungskläger jeweils Einsicht genommen\nhabe. Somit ist festzuhalten, dass der Berufungskläger gemäss unbestrittener Darstellung jedenfalls keinen materiellrechtlichen Informationsanspruch gegenüber F.\nhat. Die Zulassung der beantragten vorsorglichen Beweisführung gegenüber F.\nwürde folglich – anders als in BGE 141 III 564 – im Ergebnis gerade nicht einem\nEntscheid im Massnahmeverfahren über einen bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch entsprechen.\n\nDaran würde auch nichts ändern, wenn der Berufungskläger zumindest die Herausgabe der gemäss vorliegendem Gesuch zu edierenden Urkunden alternativ klageweise in einem ordentlichen Verfahren gegenüber den Berufungsbeklagten\ndurchsetzen könnte. Denn dass der Berufungskläger mit seinem Gesuch nicht\netwa einen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend macht, zeigt sich\nauch darin, dass der Inhalt der beantragten Fragen und der zu edierenden Urkunden alleine auf die streitige Frage des Bestehens sowie des Inhalts des Auftragsverhältnisses zwischen dem Berufungskläger und B. abzielt. Hingegen bezweckt\nder Berufungskläger damit nicht etwa die Kontrolle der Tätigkeit von B. bzw. die\nAbklärung, ob sie den (allfälligen) Auftrag sorgfaltsgemäss ausgeführt hatte, wie\nes für ein Begehren nach Art. 400 OR typisch wäre.\n\nEs trifft folglich entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts und der Berufungsbeklagten nicht zu, dass der Berufungskläger mit der beantragten vorsorglichen Beweisführung einen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend machte. Somit ist festzuhalten, dass das Gesuch des Berufungsklägers jedenfalls nicht mit\ndieser Begründung abzuweisen ist.\n\n5. Noch nicht beurteilt ist damit, ob das vorliegende Gesuch im Übrigen den\nVoraussetzungen von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO genügt. Dies ist von Amtes wegen\nzu prüfen (BGE 140 III 30 E. 3.4.1 S. 33).\n\n[…]\n\n5.1. Der Berufungskläger stellt sein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung mit\nBlick auf einen behaupteten vertraglichen Anspruch gegenüber den Berufungsbeklagten auf Rückübertragung der Wertschriften und Leistung eines noch zu beziffernden Betrags sowie auf Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge und Vermögensverzeichnisse betreffend die Konti und Wertschriftendepots von B., auf denen die\nübertragenen Vermögenswerte aufbewahrt und verwaltet worden seien.\n\n5.1.1. Die Berufungsbeklagten bestreiten nicht, dass der Berufungskläger verschiedene Vermögenswerte auf B. übertragen hat. Der Berufungskläger belegt\n\n4\n2018\n\ndenn auch mehrere, genau spezifizierte, durch ihn getätigte Zahlungen und Übertragungen von Wertschriften auf Drittkonti, wobei B. teilweise als Inhaberin des\njeweiligen Empfängerkontos ersichtlich ist. Damit hat der Berufungskläger glaubhaft gemacht, dass er verschiedene Vermögenswerte auf B. übertragen hat.\n\n5.1.2. Als Rechtsgrund für diese Übertragung und damit auch für die geltend gemachten Herausgabe- und Rückerstattungsansprüche gibt der Berufungskläger\nein mündlich mit B. begründetes Auftragsverhältnis an, wonach diese die Vermögenswerte für ihn aufbewahren, verwalten und schliesslich rückerstatten sollte.\nDas Motiv für die Übertragung sollen steuerliche Gründe gewesen sein. Dieser\nRechtsgrund für die Übertragung wird von den Berufungsbeklagten zwar bestritten,\ndoch bildet er Gegenstand der vorliegend beantragten vorsorglichen Beweisführung und wurde vom Berufungskläger im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen\nBeweisführung hinreichend substantiiert und schlüssig behauptet.\n\n5.1.3. […]\n\n5.1.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Berufungskläger einen materiellrechtlichen Anspruch gegenüber den Berufungsbeklagten glaubhaft gemacht\nhat, zu dessen Beweis die beantragte vorsorgliche Beweisabnahme dienen kann.\n\n5.2. Der Berufungskläger begründet sein schutzwürdiges Interesse an einer\nvorsorglichen Beweisführung damit, dass er darauf angewiesen sei, um seine Be-\nweis- und Prozessaussichten abzuklären.\n\n5.2.1. Zu diesem Zweck beantragt er im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung eine Zeugeneinvernahme sowie die Edition verschiedener Urkunden. Die beantragten Beweismittel stellen zulässige Beweismittel im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung dar (vorangehende E. 3). Das Editionsbegehren des Berufungsklägers ist zudem hinreichend genau umschrieben, so dass F. ohne Schwierigkeit ermitteln können wird, welche Dokumente sie herauszugeben hat.\n\n"}