{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2017-15_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8abc4b24-dc80-4e5d-9cd4-95dc27ae351d", "Checksum": "c7e3a596afdec44344ce477a04c8e015"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2017/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 10/2017/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 10/2017/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 10/2017/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Beweisführung; Voraussetzungen; zulässige Beweismittel; Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren – Art. 106 und Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. | Im Rahmen der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Edition von Urkunden bei Drittpersonen zul&auml;ssig, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO erf&uuml;llt sind (E. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegen&uuml;ber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen f&uuml;r die vorsorgliche Beweisf&uuml;hrung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. 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Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegen&uuml;ber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen f&uuml;r die vorsorgliche Beweisf&uuml;hrung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. Daher richten sich die Kosten- und Entsch&auml;digungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (E. 7.2).\n\nIm Rahmen der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO sind\ngrundsätzlich alle auch im Hauptsacheverfahren zulässigen Beweismittel zulässig,\nwobei ein Teil der Lehre der Zulassung der persönlichen Befragung und der Beweisaussage kritisch gegenüber steht, da damit die zukünftige Prozessführung der\nGegenseite eingeengt werde (Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 311; Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander\n[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., Zürich/\nSt.Gallen 2016, Art. 158 N. 18, S. 1279; Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, Kurzkommentar, 2. A., Basel 2013, Art. 158 N. 5, S. 790;\nzustimmend KGer GR ZK2 12 10 vom 3. Mai 2012 E. 6b/aa; nur bzgl. der Beweisaussage: Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 158 N. 16, S. 1719).\nSoweit aus denselben Gründen eine Lehrmeinung \"in vielen Fällen\" auch eine Un-\n\n2\n2018\n\nzulässigkeit der Edition von Urkunden im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung vertritt (Zürcher, Art. 158 N. 18, S. 1279; zustimmend KGer GR ZK2 12 10\nvom 3. Mai 2012 E. 6b/aa), scheint diese Lehrmeinung primär die Edition bei der\nGegenpartei und nicht bei Drittpersonen vor Augen zu haben. Es ist jedenfalls kein\nGrund ersichtlich, wieso im Hauptsacheverfahren zulässige Editionsbegehren gegenüber einer Drittperson im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung nicht zugelassen werden sollten, zumal auch im Massnahmeverfahren die Verweigerungsrechte Dritter (Art. 165 f. ZPO) zu beachten sind. Eine weitere Lehrmeinung, wonach der Gesuchsteller bei Editionsbegehren im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung vor Rechtshängigkeit des Hauptsacheprozesses eine materiell-recht-\nliche Editionspflicht nachzuweisen habe (Walter Fellmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 158 N. 31, S. 1200), verträgt sich\nsodann nicht mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis der vorsorglichen Beweisführung zu materiellrechtlichen Auskunftsansprüchen\n(BGE 141 III 564 E. 4.2.2. S. 568; 143 III 113 E. 4.3 S. 114). Immerhin ist bei einem\nEditionsbegehren im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung zu verlangen, dass\ndieses zugleich die allgemeinen Voraussetzungen für die Edition gemäss Art. 160\nAbs. 1 lit. b ZPO erfüllt: Die zu edierenden Urkunden und deren Inhalt sind so präzise zu bezeichnen, dass für die herausgabepflichtige Person zweifelsfrei feststeht,\nwelche Dokumente sie zu edieren hat (HGer ZH HE140508 vom 21. Mai 2015 E. 3;\nFranz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016,\nArt. 160 N. 13, S. 1223).\n\n4.1. Nach Ansicht des Kantonsgerichts und der Berufungsbeklagten handelt es\nsich beim Gesuch des Berufungsklägers um nichts anderes als um die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Informationsanspruchs, und zwar des auftragsrechtlichen Anspruchs auf Rechenschaftsablegung nach Art. 400 Abs. 1 OR.\n\n4.2. Nach Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über\nseine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Pflicht zur Rechenschaftsablegung des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle ermöglichen, ob die Tätigkeiten des Beauftragten einer getreuen und sorgfältigen Ausführung des Auftrags gerecht werden (BGE 141 III 564 E. 4.2.1 S. 567; 139 III 49\nE. 4.1.2 S. 54). Die Rechenschaftsplicht bildet Voraussetzung und Grundlage der\nAblieferungs- oder Herausgabepflicht und findet ihre Grenzen im Grundsatz von\nTreu und Glauben (BGE 139 III 49 E. 4.1.2 S. 54).\n\n4.3. Zwischen dem Berufungskläger und F. besteht unbestrittenermassen kein\nVertragsverhältnis. Vielmehr soll F. – nach Darstellung des Berufungsklägers – im\n\n3\n2018\n\n"}