Zwar auferlegte es die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller, doch können daraus keine Schlüsse auf die Kostenverteilung im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung gezogen werden, da vor Bundesgericht nur noch Kostenfolgen strittig waren. In zwei kurz vor BGE 140 III 30 erfolgten Entscheiden hingegen hatte das Bundesgericht auf Beschwerde des Gesuchstellers hin dessen jeweiliges Gesuch um vorsorgliche Beweisführung geschützt und der Gesuchsgegnerin ohne eingehende Begründung gemäss "Ausgang des Verfahrens" Kosten- und Entschädigungsfolgen auferlegt (BGer 4A_225/2013 vom 14. November 2013 E. 3, nicht publ. in BGE 140 III 16;