denn auch mehrere, genau spezifizierte, durch ihn getätigte Zahlungen und Übertragungen von Wertschriften auf Drittkonti, wobei B. teilweise als Inhaberin des jeweiligen Empfängerkontos ersichtlich ist. Damit hat der Berufungskläger glaubhaft gemacht, dass er verschiedene Vermögenswerte auf B. übertragen hat.