Denn dass der Berufungskläger mit seinem Gesuch nicht etwa einen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend macht, zeigt sich auch darin, dass der Inhalt der beantragten Fragen und der zu edierenden Urkunden alleine auf die streitige Frage des Bestehens sowie des Inhalts des Auftragsverhältnisses zwischen dem Berufungskläger und B. abzielt. Hingegen bezweckt der Berufungskläger damit nicht etwa die Kontrolle der Tätigkeit von B. bzw. die Abklärung, ob sie den (allfälligen) Auftrag sorgfaltsgemäss ausgeführt hatte, wie es für ein Begehren nach Art. 400 OR typisch wäre.