Daran würde auch nichts ändern, wenn der Berufungskläger zumindest die Herausgabe der gemäss vorliegendem Gesuch zu edierenden Urkunden alternativ klageweise in einem ordentlichen Verfahren gegenüber den Berufungsbeklagten durchsetzen könnte. Denn dass der Berufungskläger mit seinem Gesuch nicht etwa einen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend macht, zeigt sich auch darin, dass der Inhalt der beantragten Fragen und der zu edierenden Urkunden alleine auf die streitige Frage des Bestehens sowie des Inhalts des Auftragsverhältnisses zwischen dem Berufungskläger und B. abzielt.