4.1. Nach Ansicht des Kantonsgerichts und der Berufungsbeklagten handelt es sich beim Gesuch des Berufungsklägers um nichts anderes als um die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Informationsanspruchs, und zwar des auftragsrechtlichen Anspruchs auf Rechenschaftsablegung nach Art. 400 Abs. 1 OR.