Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung, das der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer zukünftigen Klage dient, nicht dazu verwendet werden, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen (BGE 141 III 564 E. 4.2.2. S. 568; 143 III 113 E. 4.3 S. 114).