Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisführung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. Daher richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (E. 7.2). OGE 10/2017/15/A vom 13. November 2018 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt