Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegenüber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen für die vorsorgliche Beweisführung vorliegend bejaht (E. 5).