{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2018-11-13", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2017-15_2018-11-13.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8abc4b24-dc80-4e5d-9cd4-95dc27ae351d", "Checksum": "c7e3a596afdec44344ce477a04c8e015"}, "Scrapedate": "2025-07-04", "Num": ["10/2017/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 13.11.2018 10/2017/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 13.11.2018 10/2017/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 13.11.2018 10/2017/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Beweisführung; Voraussetzungen; zulässige Beweismittel; Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren – Art. 106 und Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. | Im Rahmen der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Edition von Urkunden bei Drittpersonen zul&auml;ssig, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO erf&uuml;llt sind (E. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegen&uuml;ber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen f&uuml;r die vorsorgliche Beweisf&uuml;hrung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. Daher richten sich die Kosten- und Entsch&auml;digungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (E. 7.2)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1867", "Zeit UTC": "04.07.2025 02:19:59", "Checksum": "25fe3b3b87aea07040d3697d855c45e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 13.11.2018 10/2017/15\nRegeste:\nVorsorgliche Beweisführung; Voraussetzungen; zulässige Beweismittel; Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren – Art. 106 und Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. | Im Rahmen der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Edition von Urkunden bei Drittpersonen zul&auml;ssig, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO erf&uuml;llt sind (E. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegen&uuml;ber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen f&uuml;r die vorsorgliche Beweisf&uuml;hrung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. Daher richten sich die Kosten- und Entsch&auml;digungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (E. 7.2).\n\nDie Erwägungen in BGE 140 III 30 lassen sich nicht auf das Berufungsverfahren\nübertragen. Anders als im erstinstanzlichen Verfahren hat das Rechtsmittelverfahren nicht die vorsorgliche Beweisführung selber zum Gegenstand, sondern einzig\ndie Frage, ob die Voraussetzungen für die vorsorgliche Beweisführung erfüllt sind\noder nicht. Entsprechend gibt es im Rechtsmittelverfahren stets (zumindest bei unterschiedlichen Anträgen der Parteien) eine obsiegende und eine unterliegende\nPartei (vgl. OGer ZH PF140028 vom 22. August 2014 E. 5.2.1 und 5.2.2). Zudem\nhat das Bundesgericht bereits selber das Unterliegerprinzip angewendet. Gibt es\neine obsiegende und eine unterliegende Partei, ist sodann die Interessenlage der\nParteien unerheblich, da diesfalls nach Art. 106 ZPO und nicht nach Art. 107 ZPO\nvorzugehen ist. Entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens den unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen. […]\n\n7\n"}