{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2018-11-13", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2017-15_2018-11-13.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8abc4b24-dc80-4e5d-9cd4-95dc27ae351d", "Checksum": "c7e3a596afdec44344ce477a04c8e015"}, "Scrapedate": "2025-07-04", "Num": ["10/2017/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 13.11.2018 10/2017/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 13.11.2018 10/2017/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 13.11.2018 10/2017/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Beweisführung; Voraussetzungen; zulässige Beweismittel; Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren – Art. 106 und Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. | Im Rahmen der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Edition von Urkunden bei Drittpersonen zul&auml;ssig, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO erf&uuml;llt sind (E. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegen&uuml;ber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen f&uuml;r die vorsorgliche Beweisf&uuml;hrung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. 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Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegen&uuml;ber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen f&uuml;r die vorsorgliche Beweisf&uuml;hrung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. Daher richten sich die Kosten- und Entsch&auml;digungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (E. 7.2).\n\n5.2.2. Die Berufungsbeklagten machen geltend, dass die an B. übertragenen\nWertschriften verkauft und der Erlös unter den Berufungsbeklagten aufgeteilt worden sei; eine Rückübertragung der Wertschriften sei deshalb unmöglich und das\nvom Berufungskläger im Hauptprozess vorgesehene Rechtsbegehren gehe ins\nLeere. Zufolge des damit untauglichen Antrags mangle es am schutzwürdigen Interesse. Kann eine geschuldete Sache nicht mehr zurückübertragen werden, entsteht ein bereicherungsrechtlicher Ersatzanspruch. Bereits der im Gesuch um vorsorgliche Beweisführung formulierte voraussichtliche Antrag im allfälligen Hauptsacheverfahren umfasst unter anderem die Bezahlung eines noch zu beziffernden\nBetrags und kann damit auch den Ersatzanspruch umfassen. Zudem bleibt die definitive Formulierung des Rechtsbegehrens dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Einwand der Berufungsbeklagten überzeugt somit nicht.\n5\n2018\n\n5.2.3. Die Berufungsbeklagten wenden sodann ein, F. könne gestützt auf Art. 163\nZPO ihre Mitwirkung verweigern, da sie als Beauftragte von B. einer Geheimhaltungspflicht und gemäss Standesregeln der Treuhand Suisse einem Berufsgeheimnis unterstehe. Zu Recht weist der Berufungskläger darauf hin, dass F. nicht\neinem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterstehe, weshalb sie ihre Mitwirkung jedenfalls nicht nach Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO verweigern könne. Zutreffend\nist auch, dass es sich bei Art. 166 Abs. 2 ZPO um eine \"Kann\"-Vorschrift handelt\nund die Glaubhaftmachung eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses\ndurch die die Mitwirkung verweigernde Person selber zu erfolgen hat. Die Frage,\nob F. ihre Mitwirkung im Rahmen des vorsorglichen Beweisverfahrens gestützt auf\nArt. 166 Abs. 2 ZPO verweigern kann – und ob sie dies überhaupt will –, wird gegebenenfalls im Rahmen der konkreten Beweisabnahme zu klären sein.\n\n5.2.4. […]\n\n5.3. Das Gesuch des Berufungsklägers genügt somit den Voraussetzungen von\nArt. 158 Abs. 1 lit. b ZPO.\n\n6. […]\n\n7.1. Das Kantonsgericht wird nach der Durchführung der vorsorglichen Beweisabnahme im Endentscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des\nerstinstanzlichen Verfahrens zu befinden haben.\n\n7.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum erstinstanzlichen Verfahren dürfen die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der vorsorglichen Beweisführung nicht der Gesuchsgegnerin auferlegt werden (BGE 140 III 30 E. 3.4 f.\nS. 33 f.).\n\nIn BGE 140 III 30 hat sich das Bundesgericht nicht ausdrücklich zur Rechtslage im\nRechtsmittelverfahren geäussert. Zwar auferlegte es die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller, doch können daraus keine Schlüsse auf die Kostenverteilung im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung gezogen werden, da\nvor Bundesgericht nur noch Kostenfolgen strittig waren. In zwei kurz vor BGE 140\nIII 30 erfolgten Entscheiden hingegen hatte das Bundesgericht auf Beschwerde\ndes Gesuchstellers hin dessen jeweiliges Gesuch um vorsorgliche Beweisführung\ngeschützt und der Gesuchsgegnerin ohne eingehende Begründung gemäss \"Ausgang des Verfahrens\" Kosten- und Entschädigungsfolgen auferlegt (BGer\n4A_225/2013 vom 14. November 2013 E. 3, nicht publ. in BGE 140 III 16; BGer\n4A_336/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4, nicht publ. in BGE 140 III 24). Soweit\nin der kantonalen Rechtsprechung oder der Literatur eine explizite Auseinandersetzung mit der Kostenfolge im Rechtsmittelverfahren stattfindet, geht diese insbesondere unter Verweis auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung von\neiner Kostenverteilung im Rechtsmittelverfahren nach dem Unterliegerprinzip aus\n6\n2018\n\n(OGer ZH PF140028 vom 22. August 2014 E. 5; KGer GR ZK2 16 53 vom 4. Januar 2017 E. 5a; Tanja Domej, Art. 158 ZPO in der Praxis, in: Fellmann/Weber\n[Hrsg.], Haftpflichtprozess 2014, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 69 ff., S. 92; Ernst F.\nSchmid, Die Nebenfolgen bei vorsorglicher Beweisführung, in: Breitschmid/Jent-\nSørensen/Schmid/Sogo [Hrsg.], Tatsachen – Verfahren – Vollstreckung, FS Isaak\nMeier, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 619).\n\n"}