{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2018-11-13", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2017-15_2018-11-13.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8abc4b24-dc80-4e5d-9cd4-95dc27ae351d", "Checksum": "c7e3a596afdec44344ce477a04c8e015"}, "Scrapedate": "2025-07-04", "Num": ["10/2017/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 13.11.2018 10/2017/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 13.11.2018 10/2017/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 13.11.2018 10/2017/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Beweisführung; Voraussetzungen; zulässige Beweismittel; Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren – Art. 106 und Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. | Im Rahmen der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Edition von Urkunden bei Drittpersonen zul&auml;ssig, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO erf&uuml;llt sind (E. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegen&uuml;ber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen f&uuml;r die vorsorgliche Beweisf&uuml;hrung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. 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Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegen&uuml;ber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen f&uuml;r die vorsorgliche Beweisf&uuml;hrung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisf&uuml;hrung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. Daher richten sich die Kosten- und Entsch&auml;digungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (E. 7.2).\n\n 2018\n\nVorsorgliche Beweisführung; Voraussetzungen; zulässige Beweismittel;\nKosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren – Art. 106 und\nArt. 158 Abs. 1 lit. b ZPO.\n\nIm Rahmen der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist die\nEdition von Urkunden bei Drittpersonen zulässig, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt sind (E. 3).\n\nDie bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen\nBeweisführung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei\nbestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist\nnicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson,\ngegenüber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei\nbesteht (E. 4.3).\n\nVoraussetzungen für die vorsorgliche Beweisführung vorliegend bejaht (E. 5).\n\nAnders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der\nvorsorglichen Beweisführung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei.\nDaher richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (E. 7.2).\n\nOGE 10/2017/15/A vom 13. November 2018\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nIm April 2009 übertrug A. seiner Schwester B. verschiedene Vermögenswerte. Im\nJahr 2015 verstarb B. Sie hinterliess als gesetzliche Erben und Rechtsnachfolger\nihre drei Kinder C., D. und E. In der Folge versuchte A., von C., D. und E. die\nübertragenen Vermögenswerte zurückzuerhalten, was diese indes verweigerten.\nStrittig ist insbesondere, ob zwischen A. und B. eine (mündliche) Vereinbarung\nüber die Aufbewahrung, Verwaltung und Rückerstattung der Vermögenswerte bestand oder ob es sich um eine Schenkung handelte.\n\nA. gelangte mit einem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung an das Kantonsgericht Schaffhausen und beantragte die Einvernahme der Treuhänderin F., die im\nAuftrag von B. separate Steuerberechnungen bzw. Vermögensaufstellungen erstellt haben soll, welche die Vermögenswerte betreffen, die er B. übertragen habe.\nZudem beantragte A. die Edition verschiedener sich bei F. befindlichen Urkunden.\nDas Kantonsgericht wies das Gesuch von A. ab. Das Obergericht hiess die dagegen gerichtete Berufung gut.\n\n1\n2018\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab,\nwenn die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.\nMit dem Begriff des schutzwürdigen Interesses wird auf die Möglichkeit Bezug genommen, eine vorsorgliche Beweisführung zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen (BGE 140 III 16 E. 2.2.1 S. 19). Mit dieser Möglichkeit soll dazu beigetragen werden, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7315). An das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es wäre etwa dann zu verneinen, wenn das beantragte Beweismittel untauglich ist (BGE 140 III 16 E. 2.2.2\nS. 20).\n\nEine vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO kann nur mit Blick\nauf einen glaubhaft gemachten konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt\nwerden, zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen dabei nicht überspannt werden.\nStellt das abzunehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem der materiellrechtliche Anspruch bewiesen werden kann, genügt es, wenn der Gesuchsteller das\nVorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich substantiiert und\nschlüssig behauptet (BGE 140 III 16 E. 2.2.2 S. 19 f.).\n\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Verfahren der vorsorglichen\nBeweisführung, das der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer zukünftigen\nKlage dient, nicht dazu verwendet werden, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen (BGE 141 III\n564 E. 4.2.2. S. 568; 143 III 113 E. 4.3 S. 114).\n\n"}