Dieses Vorgehen des Gutachters erweckte begründetes Misstrauen in dessen Unparteilichkeit und damit objektiv betrachtet den Anschein der Befangenheit. Weil demnach der Anspruch der Berufungsklägerin auf einen unabhängigen Gutachter als verletzt anzusehen ist und nach dem Gesagten die Befangenheitsgründe nicht verspätet geltend gemacht wurden, ist das Gutachten als Beweismittel auszuschliessen, ohne dass die materiellen Rügen zur inhaltlichen Mangelhaftigkeit des Gutachtens weiter geprüft zu werden brauchen. 4. Die Berufung ist gutzuheissen und die Sache zwecks Erstellung eines neuen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3