Diese Unterlagen wurden der Berufungsklägerin weder zur Kenntnis gebracht noch wurde ihr deren Beizug vom Gutachter angezeigt und sie dazu angehört, ob sie diese akzeptiere, obwohl der Gutachter mit Schreiben des Kantonsgerichts […] ausdrücklich verpflichtet worden war, sich nur auf von beiden Parteien explizit anerkannte Sachverhalte zu stützen. Dieses Vorgehen des Gutachters erweckte begründetes Misstrauen in dessen Unparteilichkeit und damit objektiv betrachtet den Anschein der Befangenheit.