Keinesfalls hätte er davon ausgehen dürfen, dass der Berufungsbeklagte die Gegenpartei selbst informieren würde. Einseitig erfolgte sodann auch die Beschaffung weiterer Unterlagen, welche der Berufungsbeklagte dem Gutachter mit E-Mail […] zustellte. Dies, nachdem der Berufungsbeklagte den Gutachter ebenfalls mit Mail […] darauf hingewiesen hatte, er sei Architekt und Erbauer der Liegenschaft und wolle sichergestellt haben, dass seine Detailkenntnisse ins Gutachten miteinfliessen.