Die Akten zeigen klar, dass die Terminabsprache bezüglich des (ersten) Augenscheins […] ausschliesslich zwischen dem Gutachter und dem Berufungsbeklagten erfolgte. Abgesehen davon, dass der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutet, der Gutachter könnte davon ausgegangen sein, dass der Berufungsbeklagte die Information der Berufungsklägerin übernehmen würde, wäre es ohnehin klar und ausschliesslich Sache des Gutachters gewesen, beide Parteien über den geplanten Augenschein zu informieren. Keinesfalls hätte er davon ausgehen dürfen, dass der Berufungsbeklagte die Gegenpartei selbst informieren würde.