2 2019 […] 3.4. [Die Berufungsklägerin rügte, dass eine erste Begutachtung ohne sie stattgefunden hatte und zwischen dem Gutachter und dem Berufungsbeklagten per E-Mail ein einseitiger Kontakt erfolgt war.] 3.5. Es ist zu prüfen, ob der Gutachter durch sein Verhalten den Anschein der Befangenheit weckte.