183 N. 32, S. 1918). Auch wenn einseitige Kontaktnahmen tatsächlich bloss organisatorische Fragen betreffen, finden sie definitionsgemäss in Abwesenheit der Gegenpartei statt und entziehen sich deren Kontrolle, was naheliegend begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten weckt. Selbst unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots lässt sich daher in diesen Fällen angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht eine restriktive Auslegung und Anwendung der entsprechenden Garantien nicht vertreten (BGer 4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 127 I 196 E. 2d S. 199 und 114 Ia 153 E. 3 S. 155 f.).