Es genügt diesbezüglich schon ein relativ geringfügiger Anlass, um berechtigtes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten zu begründen (Bühler, S. 571). Befangenheit ist auch anzunehmen bei einseitiger Beschaffung von Untersuchungsmaterial, bei Einholung von Informationen nur bei einer Partei ohne Beteiligung der Gegenseite, bei Durchführung eines Augenscheins nur mit einer Partei, ohne der Gegenpartei Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, oder wenn der Weg zu einem Augenschein nur mit einer Partei zurücklegt wird (Dolge, BSK, Art. 183 N. 22, S. 1025; Sven Rüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 183 N. 32, S. 1918).