Generell ist dem Sachverständigen zu empfehlen, mit den Parteien und ihren Rechtsvertretern schriftlich zu verkehren und jeweils die Gegenpartei mit einer Orientierungskopie zu bedienen, wenn er einseitig nur mit einer Partei Kontakt aufnimmt. Mit einseitigen telefonischen oder anderweitigen Kontakten zu einer Partei oder ihrem Rechtsvertreter unter Ausschluss der Gegenpartei setzt sich der Sachverständige dem Verdacht aus, er könnte einer Partei entweder Zusicherungen gemacht oder Hinweise erteilt haben oder von ihr beeinflusst worden sein.