3.1. Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Für die sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der sachverständigen Person ist verfassungs- und konventionsrechtlich garantiert. Er leitet sich sinngemäss aus der Garantie eines unabhängigen Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und der Garantie des fairen Verfahrens nach Art.