Sachverhalt In einem Ehescheidungsverfahren ordnete das Kantonsgericht u.a. die öffentliche Versteigerung der im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücke an. Dabei stützte es sich auf ein Verkehrswertgutachten, welches von der Ehefrau wegen Befangenheit des Gutachters abgelehnt wurde. Deren Berufung gegen das kantonsgerichtliche Urteil hiess das Obergericht gut. Aus den Erwägungen