{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2016-8_2021-02-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f6d5cacc-d5a7-4027-8368-a92fd96361de", "Checksum": "798e4d1698456b4a3bb89d3b051fe31c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2016/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2016/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.02.2021 (publié) 10/2016/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.02.2021 (pubblicato) 10/2016/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unparteilichkeit des Gutachters im Zivilprozess – Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. | Ein Gutachter hat im Kontakt mit den Parteien, gleich wie das Gericht, auf strikte Gleichbehandlung der Prozessparteien und ihrer Rechtsvertreter zu achten. Mit einseitigen telefonischen oder anderweitigen Kontakten zu einer Partei oder ihrem Rechtsvertreter unter Ausschluss der Gegenpartei setzt sich der Sachverst&auml;ndige dem Verdacht aus, er k&ouml;nnte einer Partei entweder Zusicherungen gemacht oder Hinweise erteilt haben oder von ihr beeinflusst worden sein (E. 3.1)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:43", "Checksum": "05cfc875c445fd4d85ecaeb9b6758d4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2016/8\nRegeste:\nUnparteilichkeit des Gutachters im Zivilprozess – Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. | Ein Gutachter hat im Kontakt mit den Parteien, gleich wie das Gericht, auf strikte Gleichbehandlung der Prozessparteien und ihrer Rechtsvertreter zu achten. Mit einseitigen telefonischen oder anderweitigen Kontakten zu einer Partei oder ihrem Rechtsvertreter unter Ausschluss der Gegenpartei setzt sich der Sachverst&auml;ndige dem Verdacht aus, er k&ouml;nnte einer Partei entweder Zusicherungen gemacht oder Hinweise erteilt haben oder von ihr beeinflusst worden sein (E. 3.1).\n\nDer Sachverständige hat bei seiner Tätigkeit im Kontakt mit den Parteien, gleich\nwie das Gericht, auf strikte Gleichbehandlung der Prozessparteien und ihrer\nRechtsvertreter zu achten. Vorsicht und Zurückhaltung ist vor allem bei telefonischen Kontakten geboten. Generell ist dem Sachverständigen zu empfehlen, mit\nden Parteien und ihren Rechtsvertretern schriftlich zu verkehren und jeweils die\nGegenpartei mit einer Orientierungskopie zu bedienen, wenn er einseitig nur mit\neiner Partei Kontakt aufnimmt. Mit einseitigen telefonischen oder anderweitigen\nKontakten zu einer Partei oder ihrem Rechtsvertreter unter Ausschluss der Gegenpartei setzt sich der Sachverständige dem Verdacht aus, er könnte einer Partei\nentweder Zusicherungen gemacht oder Hinweise erteilt haben oder von ihr beeinflusst worden sein. Es genügt diesbezüglich schon ein relativ geringfügiger Anlass,\num berechtigtes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten zu begründen\n(Bühler, S. 571). Befangenheit ist auch anzunehmen bei einseitiger Beschaffung\nvon Untersuchungsmaterial, bei Einholung von Informationen nur bei einer Partei\nohne Beteiligung der Gegenseite, bei Durchführung eines Augenscheins nur mit\neiner Partei, ohne der Gegenpartei Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, oder\nwenn der Weg zu einem Augenschein nur mit einer Partei zurücklegt wird (Dolge,\nBSK, Art. 183 N. 22, S. 1025; Sven Rüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 183 N. 32, S. 1918). Auch\nwenn einseitige Kontaktnahmen tatsächlich bloss organisatorische Fragen betreffen, finden sie definitionsgemäss in Abwesenheit der Gegenpartei statt und entziehen sich deren Kontrolle, was naheliegend begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten weckt. Selbst unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots lässt sich daher in diesen Fällen angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht eine restriktive Auslegung und Anwendung der entsprechenden Garantien nicht vertreten (BGer\n4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 127 I 196 E. 2d\nS. 199 und 114 Ia 153 E. 3 S. 155 f.).\n\n2\n2019\n\n[…]\n\n3.4. [Die Berufungsklägerin rügte, dass eine erste Begutachtung ohne sie stattgefunden hatte und zwischen dem Gutachter und dem Berufungsbeklagten per\nE-Mail ein einseitiger Kontakt erfolgt war.]\n\n3.5. Es ist zu prüfen, ob der Gutachter durch sein Verhalten den Anschein der\nBefangenheit weckte.\n\nDie Akten zeigen klar, dass die Terminabsprache bezüglich des (ersten) Augenscheins […] ausschliesslich zwischen dem Gutachter und dem Berufungsbeklagten erfolgte. Abgesehen davon, dass der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz\nnichts entnommen werden kann, was darauf hindeutet, der Gutachter könnte davon ausgegangen sein, dass der Berufungsbeklagte die Information der Berufungsklägerin übernehmen würde, wäre es ohnehin klar und ausschliesslich Sache\ndes Gutachters gewesen, beide Parteien über den geplanten Augenschein zu informieren. Keinesfalls hätte er davon ausgehen dürfen, dass der Berufungsbeklagte die Gegenpartei selbst informieren würde. Einseitig erfolgte sodann auch\ndie Beschaffung weiterer Unterlagen, welche der Berufungsbeklagte dem Gutachter mit E-Mail […] zustellte. Dies, nachdem der Berufungsbeklagte den Gutachter\nebenfalls mit Mail […] darauf hingewiesen hatte, er sei Architekt und Erbauer der\nLiegenschaft und wolle sichergestellt haben, dass seine Detailkenntnisse ins Gutachten miteinfliessen. Diese Unterlagen wurden der Berufungsklägerin weder zur\nKenntnis gebracht noch wurde ihr deren Beizug vom Gutachter angezeigt und sie\ndazu angehört, ob sie diese akzeptiere, obwohl der Gutachter mit Schreiben des\nKantonsgerichts […] ausdrücklich verpflichtet worden war, sich nur auf von beiden\nParteien explizit anerkannte Sachverhalte zu stützen. Dieses Vorgehen des Gutachters erweckte begründetes Misstrauen in dessen Unparteilichkeit und damit objektiv betrachtet den Anschein der Befangenheit. Weil demnach der Anspruch der\nBerufungsklägerin auf einen unabhängigen Gutachter als verletzt anzusehen ist\nund nach dem Gesagten die Befangenheitsgründe nicht verspätet geltend gemacht\nwurden, ist das Gutachten als Beweismittel auszuschliessen, ohne dass die materiellen Rügen zur inhaltlichen Mangelhaftigkeit des Gutachtens weiter geprüft zu\nwerden brauchen.\n\n4. Die Berufung ist gutzuheissen und die Sache zwecks Erstellung eines\nneuen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3\n"}