{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-10", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2016-8_2021-02-10.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f6d5cacc-d5a7-4027-8368-a92fd96361de", "Checksum": "798e4d1698456b4a3bb89d3b051fe31c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2016/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2016/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 10.02.2021 (publié) 10/2016/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 10.02.2021 (pubblicato) 10/2016/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unparteilichkeit des Gutachters im Zivilprozess – Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. | Ein Gutachter hat im Kontakt mit den Parteien, gleich wie das Gericht, auf strikte Gleichbehandlung der Prozessparteien und ihrer Rechtsvertreter zu achten. Mit einseitigen telefonischen oder anderweitigen Kontakten zu einer Partei oder ihrem Rechtsvertreter unter Ausschluss der Gegenpartei setzt sich der Sachverst&auml;ndige dem Verdacht aus, er k&ouml;nnte einer Partei entweder Zusicherungen gemacht oder Hinweise erteilt haben oder von ihr beeinflusst worden sein (E. 3.1)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:43", "Checksum": "05cfc875c445fd4d85ecaeb9b6758d4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 10.02.2021 (publiziert) 10/2016/8\nRegeste:\nUnparteilichkeit des Gutachters im Zivilprozess – Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. | Ein Gutachter hat im Kontakt mit den Parteien, gleich wie das Gericht, auf strikte Gleichbehandlung der Prozessparteien und ihrer Rechtsvertreter zu achten. Mit einseitigen telefonischen oder anderweitigen Kontakten zu einer Partei oder ihrem Rechtsvertreter unter Ausschluss der Gegenpartei setzt sich der Sachverst&auml;ndige dem Verdacht aus, er k&ouml;nnte einer Partei entweder Zusicherungen gemacht oder Hinweise erteilt haben oder von ihr beeinflusst worden sein (E. 3.1).\n\n 2019\n\nUnparteilichkeit des Gutachters im Zivilprozess – Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47\nAbs. 1 lit. f ZPO.\n\nEin Gutachter hat im Kontakt mit den Parteien, gleich wie das Gericht, auf strikte\nGleichbehandlung der Prozessparteien und ihrer Rechtsvertreter zu achten. Mit\neinseitigen telefonischen oder anderweitigen Kontakten zu einer Partei oder ihrem\nRechtsvertreter unter Ausschluss der Gegenpartei setzt sich der Sachverständige\ndem Verdacht aus, er könnte einer Partei entweder Zusicherungen gemacht oder\nHinweise erteilt haben oder von ihr beeinflusst worden sein (E. 3.1).\n\nOGE 10/2016/8 vom 1. März 2019\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nIn einem Ehescheidungsverfahren ordnete das Kantonsgericht u.a. die öffentliche\nVersteigerung der im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücke an. Dabei\nstützte es sich auf ein Verkehrswertgutachten, welches von der Ehefrau wegen\nBefangenheit des Gutachters abgelehnt wurde. Deren Berufung gegen das kantonsgerichtliche Urteil hiess das Obergericht gut.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.1. Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer\noder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen (Art. 183\nAbs. 1 ZPO). Für die sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 ZPO).\nDer Anspruch auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der sachverständigen Person ist verfassungs- und konventionsrechtlich garantiert. Er leitet sich sinngemäss\naus der Garantie eines unabhängigen Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und der\nGarantie des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab (Annette Dolge, in:\nSpühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 183 N. 20, S. 1024, mit weiteren Hinweisen).\nGemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem dann in\nden Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis e genannten Gründen,\ninsbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Lit. f dient damit als Auffangtatbestand. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nach der Natur der Sache nur schwer bewiesen werden kann. Es genügt daher, dass objektive Umstände\n(Tatsachen) vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen ver-\n\n1\n2019\n\nmögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss\nvielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für den Ausstand wird nicht\nverlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit\nund Voreingenommenheit erwecken (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1\nS. 210; 135 I 14 E. 2 S. 15; BGer 4A_118/2013 vom 29. April 2013 E. 2.1; Alfred\nBühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, AJP 5/1999 567 ff.,\nS. 570; Dolge, BSK, Art. 183 N. 21, S. 1025). Diese können namentlich in einem\nbestimmten Verhalten der betreffenden Person begründet sein (vgl. BGE 134 I 238\nE. 2.1 S. 240; BGer 4A_286/2011 vom 30. August 2011 E. 3.1).\n\n"}